Satzung des Fankurve ERC Ingolstadt e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Fankurve ERC Ingolstadt e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Ingolstadt und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. August bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
§ 2 Ziel des Vereins
1. Ziel des Vereins ist es, den ERC Ingolstadt bestmöglich zu unterstützen. Der Verein verfolgt dieses Ziel insbesondere durch:
a) akustische und optische Unterstützung verschiedener Mannschaften des ERC Ingolstadt e.V. und der ERC Ingolstadt GmbH
b) den Besuch von ausgewählten Heim- und Auswärtsspielen des ERC Ingolstadt e.V. sowie ausgewählten Partien der ERC Ingolstadt GmbH
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können prinzipiell alle juristischen und natürlichen Personen werden, die das Ziel
des Vereins unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe des schriftlichen Mitgliedsantrags beim Vorstand und dessen Zustimmung erworben.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt mindestens sechs Wochen vor Beginn eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, ohne dass der Ausschluss von diesem gesondert begründet werden muss.
5. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds wird der für das laufende Geschäftsjahr bereits bezahlte Mitgliedsbeitrag nicht zurückerstattet.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von 19,64 Euro pro Geschäftsjahr erhoben.
2. Die Mitglieder unterstützen den ERC Ingolstadt auf die Art und Weise, wie es das Erreichen des Ziels in § 2 Absatz 1 erfordert.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung
3. Vereinsausschuss
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Gremien oder Vereinsorgane beschließen.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie dem 1. Kassier und dem 1. Schriftführer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Den Rhythmus der Tagungen des Vorstands beschließt dieser selbst.
5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
h) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
i) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben
seitens des Vereins
j) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erfor-
derlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mit-
glieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens drei Wochen nach
Eingang des Antrags auf schriftliche oder mündliche Berufung tagen.
5. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig – unabhängig davon, wie viele Mit-
glieder anwesend sind; ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
6. Jede Mitgliederversammlung ist protokollarisch zu dokumentieren und von zwei Vorstands-
mitgliedern zu unterschreiben.
§ 8 Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand, dem 2. Schriftführer, dem 2. Kasssier und zwei Beisitzern.
2. Die Amtszeit der Mitglieder des Vereinsausschusses beträgt ein Jahr.
3. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Vereinsausschuss für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied.
5. Der Vereinsausschuss ist damit beauftragt, den Vorstand bei allen Angelegenheiten, die §2 betreffen, zu unterstützen und insbesondere bei fachlichen und organisatorischen Fragen zu beraten.
§ 9 Kassenprüfer
1. Der Verein hat zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt werden.
2. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstands und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet
die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur
Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Tage vor der Sitzung
der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder
vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit
der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Im Falle der Auflösung entscheidet der Vorstand über die Verteilung des Vereinsvermögens.